
Praxisgebühr
Seit Januar 2004 zahlen die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung
eine Praxisgebühr von zehn Euro beim ersten Arzt- und Zahnarztbesuch
im Quartal. Die Praxisgebühr fällt einmal pro Quartal an, wenn weitere
Ärzte mit Überweisung aufgesucht werden. Kinder und Jugendliche
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Praxisgebühr befreit.
Im Ärztlichen Bereitschaftsdienst oder in der Krankenhausambulanz sind
unabhängig vom Hausarzt ebenfalls zehn Euro einmal im Quartal zu zahlen
(Quittung "Notfall").
Medikamente
Die Zuzahlung
beträgt grundsätzlich zehn Prozent, mindestens jedoch fünf
Euro und maximal zehn Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Neu ist, dass bei einigen preiswerten Medikamenten die Zuzahlung ganz
wegfällt. Fragen Sie Ihren Apotheker!
Heilmittel
Abweichend von diesem Grundsatz beträgt die Zuzahlung bei Heilmitteln (z.B. Krankengymnastik) und häuslicher Krankenpflege zehn Prozent der Kosten sowie zusätzlich zehn Euro je Verordnung.
Stationäre
Behndlung
Bei einer stationären Behandlung fällt ein Eigenanteil von täglich zehn Euro an, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr. Die Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege ist ebenfalls auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt.
Kinder
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von Zuzahlungen befreit, ausgenommen die Zuzahlungen bei Fahrkosten. Auf Familien wird auch durch die Erhöhung der Kinderfreibeträge zusätzlich Rücksicht genommen.
Belastungsgrenze
Versicherte müssen maximal zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen aufbringen, Chroniker maximal ein Prozent. Bei der Berechnung der individuellen Belastungsgrenze wird das Familienbruttoeinkommen zugrunde gelegt. Es kommt also vor allem darauf an, wie viele Personen zu einem gemeinsamen Haushalt gehören und von dem Einkommen leben müssen. Denn für Familienangehörige kann ein Freibetrag geltend gemacht werden, der das Familienbruttoeinkommen - und damit die Belastungsgrenze - reduziert. Der Kinderfreibetrag zum Beispiel liegt im Jahr 2005 bei 3.648 Euro je Kind, der Freibetrag für den mitversicherten Ehepartner liegt bei 4.347 Euro. Sobald Versicherte mit ihren Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze erreicht haben, können sie bei ihrer Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung beantragen. Diese befreit sie dann von allen weiteren Zuzahlungen im laufenden Jahr.
Chroniker
Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt: Entweder Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 oder aber ein Grad der Behinderung beziehungsweise eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent. Außerdem ist Chroniker, wer eine kontinuierliche medizinische Versorgung benötigt, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die von der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist. Zu den chronischen Krankheiten, die eine Dauerbehandlung erfordern, gehören zum Beispiel Diabetes mellitus, Asthma, chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen oder koronare Herzkrankheit.
Sehhilfen
Mit der Gesundheitsreform ist der Leistungsanspruch bei der Versorgung mit
Sehhilfen seit dem 1. Januar 2004 auf Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres sowie auf schwer sehbeeinträchtigte Versicherte
begrenzt worden. Nicht unter die Leistungsbegrenzung fallen therapeutische
Sehhilfen zur Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen.
Durch den unveränderten Leistungsanspruch bei Kindern und Jugendlichen
sowie bei schwer sehbeeinträchtigten Versicherten wird deren besonderen
Bedürfnissen Rechnung getragen. Bei Kindern und Jugendlichen besteht
der Leistungsanspruch insbesondere deswegen, weil Sehfehler, die in der frühen
Kindheit nicht korrigiert werden, später auch hinsichtlich der Folgekosten
meist nur noch unvollständig behebbar sind. Ein normales Sehen ist für
die Gesamtentwicklung im Kindes- und Jugendalter jedoch von großer Bedeutung.
Bei Erwachsenen wird der Leistungsanspruch auf zwingend medizinisch notwendige
Ausnahmefälle begrenzt. Solche Ausnahmen liegen dann vor, wenn Versicherte
auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe
1 aufweisen.
Fahrkosten
Die Zuzahlung beim Krankentransport beträgt fünf Euro (10%). Die Notwendigkeit einer Fahrt muss bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen vom Arzt begründet werden.
(Quelle: BMG)